Gewährleistung bei Gebrauchtwagen: So kommst du zu deinem Recht!

Gewährleistung bei Gebrauchtwagen: So kommst du zu deinem Recht!

Am 25. April 2024 11:36 | 8 min Lesezeit

Die Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf ist ein Thema, das bei vielen Käufern Fragen aufwirft. Greift die gesetzliche Gewährleistung für deinen Gebrauchtwagen? Und wenn ja, wie lange und für welche Schäden? Diese Fragen sind zentral, wenn es darum geht, deine Rechte als Käufer zu verstehen und durchzusetzen. Mithilfe unserer innovativen GarantieHeld-Plattform helfen wir dir dabei, deine Ansprüche zu prüfen und deine Rechte einzufordern. Einfach. Schnell. Online.

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Die gesetzliche Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf

Laut Gesetz steht dir als Käufer eines Gebrauchtwagens eine Gewährleistung von zwei Jahren zu. Diese Frist beginnt mit dem Tag des Kaufs und soll dich vor Mängeln schützen, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden waren, auch wenn diese erst später entdeckt werden. Doch die tatsächliche Anwendung dieser Regelung hängt von drei wesentlichen Faktoren ab: den Details deines Kaufvertrags, der Beweislast und zum anderem, von wem du gekauft hast.

Arglist – Der verschwiegene Mangel

Unter einem Mangel versteht man jegliche Abweichung vom Normalzustand. Also fällt auch ein verschwiegener Unfallschaden zu einem Mangel.

Sollte ein Mangel verschwiegen worden sein wie z.B. ein manipulierter Kilometerstand, das Auto hat mehr Vorbesitzer als im Kaufvertrag vermerkt, ein verschwiegener Unfallschaden, kann dies unter Arglist fallen. In diesem Fall hast du ab Bekanntwerden eines arglistig verschwiegenen Mangels drei Jahre Zeit, um diesen zu beanstanden. In diesem Fall ist es nicht von Relevanz, ob du diesen von einem Gebrauchtwagenhändler oder von Privat gekauft hast.

Schaue in deinen Kaufvertrag

Ein ordnungsgemäßer Kaufvertrag für einen Gebrauchtwagen beinhaltet immer eine gesonderte Vereinbarung, über das Gewährleistungsrecht. In dieser Vereinbarung wird typischerweise auf die gesetzliche Frist von zwei Jahren hingewiesen.

Ein privater Verkäufer kann die Gewährleistung komplett ausschließen, er muss dies aber trotzdem aktiv im Kaufvertrag festhalten. Ein gewerblicher Verkäufer hingegen kann die Gewährleistung nicht komplett ausschließen aber verkürzen, wenn er dir dies in einer gesonderten Vereinbarung und vor Unterschrift des Kaufvertrags mitteilt. Sollte er dies nur im Kaufvertrag vermerken, so ist dies nach neuem Gesetz meistens nicht mehr zulässig.

Info:

  • Ein Autohändler darf nicht ohne Gewährleistung verkaufen und kann sie nicht komplett ausschließen.
  • Ein kompletter Ausschluss der Gewährleistung ist immer ungültig.
  • Ist die verkürzte Gewährleistung nicht in einer gesonderten Vereinbarung vermerkt, gilt u.U. die 24-monatige Gewährleistungspflicht.
  • Sollte ein Mangel vom Händler verschwiegen worden sein wie z.B. ein manipulierter Kilometerstand, das Auto hat mehr Vorbesitzer als im Kaufvertrag vermerkt, ein verschwiegener Unfallschaden, kann dies unter Arglist fallen. In diesem Fall hast du ab Bekanntwerden eines arglistig verschwiegenen Mangels drei Jahre Zeit, um diesen zu beanstanden.

Gekauft von Privat

  • Ein privater Autoverkäufer darf ohne Gewährleistung verkaufen und kann sie komplett ausschließen, muss dies aber aktiv im Kaufvertrag vermerken.
  • Arglist greift auch bei Kauf von einer privaten Person.

Kein Kaufvertrag bei Gebrauchtwagenkauf

Ein Autokauf kann zwar auch ohne schriftlichen Kaufvertrag rechtsgültig sein, doch ist dies ausdrücklich nicht zu empfehlen. Um späteren Beweisschwierigkeiten vorzubeugen, ist es ratsam, stets einen schriftlichen Kaufvertrag anzufertigen – dies gilt insbesondere auch beim Kauf von einem privaten Anbieter. Für die Erstellung des Vertrags lässt sich ein Standardformular nutzen, wie es beispielsweise von Automobilclubs oder Online-Portalen bereitgestellt wird. Es ist jedoch wichtig, dass du alle Vertragsklauseln genau prüfst und sicherstellst, dass du mit diesen einverstanden bist.

Besonderes Augenmerk solltest du auf die im Vertrag festgehaltenen Eigenschaftszusicherungen des Verkäufers legen. Ein häufig verwendetes Qualitätsmerkmal ist die Angabe „scheckheftgepflegt“. Diese bedeutet im Allgemeinen, dass alle vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Wartungen und Inspektionen durchgeführt und lückenlos in einem Serviceheft dokumentiert wurden. Das Amtsgericht München hat in seinen Urteilen (Az. 191 C 8106/15 und Az. 142 C 10499/17) klargestellt, dass die Angabe „scheckheftgepflegt“ als ein wesentliches Merkmal des Fahrzeugzustands anzusehen ist. Gibt ein Verkäufer fälschlicherweise an, das Fahrzeug sei scheckheftgepflegt, kann dies zur Rückabwicklung des Kaufvertrags führen.

Auch mitverkauftes Zubehör und Zusatzausstattungen, wie Winterreifen oder eine Dachbox, oder auch Dokumentationen wie das Scheckheft sollten im Kaufvertrag explizit aufgeführt werden, um späteren Unklarheiten vorzubeugen. Auch dieses Problem kannst du mithilfe von GarantieHeld angehen.

Gebrauchtwagengarantie und Gewährleistung

Beim Gebrauchtwagenkauf bezieht sich die Gewährleistung auf gesetzliche Ansprüche gegen den Verkäufer, während eine Garantie eine optionale Zusicherung des Herstellers darstellt, die eigenen Bedingungen unterliegt. Achtung: Diese Garantiebedingungen sind an keine gesetzlichen Regelungen geknüpft. Eine zusätzliche abgeschlossene Garantie ersetzt nie die gesetzliche Gewährleistung. Mit Garantieleistung sind oft Selbstbeteiligungen verknüpft, welche bei Gewährleistungsansprüchen nicht zulässig sind. Deshalb sollte in der Regel erst geprüft werden, ob die gesetzliche Gewährleistung greift.

Was ist bei der Gewährleistung abgedeckt?

Beim Erwerb eines Autos tritt die Gewährleistung nur bei tatsächlichen Mängeln in Kraft, das heißt, wenn Teile des Wagens bereits zum Zeitpunkt des Kaufs defekt waren, ohne dass der Verkäufer darauf hingewiesen hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Verkäufer von den Mängeln keine Kenntnis hatte – er ist dennoch verpflichtet, ein mangelfreies Fahrzeug zu liefern.

In Konflikten bezüglich der Gewährleistung beim Autokauf dreht sich die Diskussion meist um die Frage: Was ist ein Sachmangel und was ist Verschleiß.

Verschleißteile eines Autos:

  • Reifen
  • Bremsbeläge und Bremsscheiben
  • Zahnriemen / Steuerkette
  • Glühkerzen / Zündkerzen
  • Katalysator / Auspuffanlage
  • Luftfilter / Klimaanlage
  • Ölfilter
  • Scheibenwischer
  • Wasserpumpe
  • Stoßdämpfer
  • Batterie
  • Etc.

Allerdings ist dies im rechten Verhältnis zu betrachten. Sollte ein Mangel eines Verschleißteils unmittelbar nach dem Kauf auftreten, so ist die Nachbesserungspflicht des Verkäufers nicht immer ausgeschlossen. Sollte aber ein Verschleißteil kurz nach dem Kauf innerhalb der vom Hersteller festgelegten Intervalle routinemäßig ausgewechselt werden, so kann der Verkäufer hierfür nicht in die Pflicht genommen werden.

Ist ein Mangel behebbar?

Behebbahre Mängel sind Mängel, die durch eine Reparatur oder einen Austausch behoben werden können, wie etwa ein technischer Defekt wie ein Motor- oder Getriebeschaden, Dellen oder Kratzer. Diese Mängel kannst du im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung gegen den Verkäufer geltend machen und die Reparatur verlangen.

Unbehebbare Mängel sind Mängel, die durch eine Reparatur oder Austausch nicht behoben werden können. Dies liegt u.a. vor, wenn der gekaufte Gebrauchtwagen mehr Vorbesitzer hat als angegeben, dieser einen Unfallschaden hatte, der nicht mitgeteilt wurde oder der Kilometerstand nicht mit der eigentlichen Laufleistung übereinstimmt.

In so einem Fall, steht dir der Rücktritt vom Kaufvertrag, eine Minderung des Kaufpreises, bzw. Schadensersatz zu.

Allerdings ist hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das soll heißen, dass es bei einem 20 Jahre alten und 1.000€ teurem Gebrauchtwagen unerheblich ist, ob dieser nun zwei oder drei Vorbesitzer, einen oder zwei reparierte Unfallschäden hatte. Bei einem 2 Jahre alten 50.000€ Gebrauchtwagen ist dies aber natürlich sehr erheblich, da dieser mitunter den Wiederverkaufswert erheblich beeinträchtigt.

Beweislast: Wer muss Mängel nachweisen?

Grundsätzlich gilt: Innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Kauf liegt die Beweislast beim Verkäufer. Das bedeutet, er muss beweisen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs mangelfrei war. Nach diesem Zeitraum kehrt sich die Beweislast um, und du als Käufer muss Mängel nachweisen. Hier ist es unerheblich, ob es sich um ein Gebraucht-/ oder Neuwagen handelt.

Um Mängel effektiv nachzuweisen, empfiehlt sich die Erstellung eines Gutachtens durch eine Fachwerkstatt oder einen unabhängigen Gutachter. Dies dient als Beweismittel bei der Durchsetzung deiner Ansprüche.

Ungültige Klauseln erkennen

In vielen Fällen sind Klauseln wie „Gewährleistung ausgeschlossen“ nicht haltbar. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schützt Verbraucher vor solchen pauschalen Ausschlüssen der Gewährleistung, insbesondere wenn der Verkäufer ein Unternehmer ist. Ein vollständiger Ausschluss der Gewährleistung ist in der Regel nur zwischen Privatpersonen möglich und auch dann nur, wenn der Verkäufer nicht bewusst Mängel verschweigt.

„Gekauft wie gesehen“

Wird ein Auto “gekauft wie gesehen”, so wird lediglich die Gewährleistung für offensichtliche Mängel ausgeschlossen, wie z.B.:

Kratzer, Schrammen, Beulen am Blech oder an den Stoßstangen.

Sprünge an der Windschutzscheibe oder an sonstigen Fenstern.

Von Anfang an defekte Klimaanlage beim Gebrauchtwagen.

Der Verkäufer haftet also nicht für Mängel, die ein durchschnittlicher Käufer bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung des Fahrzeuges erkennen konnte. Versteckte Mängel werden von der Vereinbarung “Gekauft wie gesehen” dagegen nicht erfasst.

Nach der Rechtsprechung liegt ein versteckter Mangel vor, wenn ein durchschnittlicher Käufer den Mangel durch eine eigene Untersuchung nicht erkennen kann.

Nicht erfasst von dieser Klausel sind z.B.:

Falscher Kilometerstand auf dem Tacho.

Das Auto erweist sich erst bei einer Untersuchung durch einen Sachverständigen als Unfallfahrzeug.

Defekte Zylinderkopfdichtung, die beim Abschluss des Kaufvertrages nicht erkannt werden konnte.

Zu hoher Öl-Verbrauch.

„Bastlerfahrzeug“

Auf dem Markt für Gebrauchtwagen werden ältere Autos oft als "Bastlerfahrzeuge" beworben, selbst wenn sie noch fahrtauglich sind. Die Kennzeichnung als "Bastlerauto" schließt jedoch nicht automatisch die Gewährleistung für vorhandene Mängel aus.

Der Grund liegt darin, dass diese Bezeichnung häufig anderen Vertragsinhalten widerspricht, nämlich der Erwartung des Käufers, das Fahrzeug im fahrtüchtigen Zustand zu nutzen und nicht als Projekt für Bastelarbeiten. Gerichte haben zudem den Kaufpreis als Indikator herangezogen: Entspricht dieser dem eines fahrtüchtigen Autos gleichen Alters, wird angenommen, dass der Wagen laut Vertragsabsicht fahrtüchtig sein sollte. Das Fahrzeug muss also erhebliche Schäden und Mängel aufweisen. Andernfalls ist die Bezeichnung als Bastlerfahrzeug nicht zulässig.

„Scheunenfund“

Fahrzeuge, die über Jahrzehnte an einem Ort vergessen wurden und in Vergessenheit geraten sind, werden oft als Scheunenfund oder Garagenfund beschrieben. Aufgrund der langen Zeit ohne Nutzung befinden sich diese Autos meist in einem sehr schlechten Zustand. Die Kennzeichnung als Scheunenfund könnte daher einen Ausschluss der Gewährleistung nach sich ziehen. Sollte diese Kennzeichnung allerdings im Vertrag an einer schwer erkennbaren Stelle eingefügt sein, ist ein solcher Ausschluss nicht gültig.

Dies trifft besonders zu, wenn das Auto einen dem Alter und der Kilometerleistung angemessenen Zustand aufweist oder der Verkaufspreis dem eines vergleichbaren Modells entspricht. Ein Verkäufer kann sich nicht auf die irreführende Bezeichnung als Scheunenfund berufen, um sich der Verantwortung für Mängel zu entziehen.

„Kilometerstand abgelesen“

Ein Gebrauchtwagenhändler kann sich nicht allein auf die Angabe des abgelesenen Kilometerstands berufen. Kunden erwarten, dass dieser Wert der tatsächlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs entspricht. Sollte eine Diskrepanz zwischen dem angezeigten Tachometerstand und der echten Gesamtlaufleistung vorliegen, wird dies als Sachmangel angesehen, für den der gewerbliche Verkäufer verantwortlich ist.

„Verkauf im Auftrag eines Freundes“

Einige Autoverkäufer umgehen die rechtlichen Rahmenbedingungen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern, indem sie den Verkauf scheinbar über eine Privatperson abwickeln oder den Käufer als Gewerbetreibenden darstellen. Sollten solche Vereinbarungen die gesetzlich verankerten Rechte des Käufers einschränken, sind sie nicht gültig.

„Unfallfahrzeug“

Ein oft diskutiertes Problem beim Kauf von Gebrauchtwagen ist die Frage der Unfallfreiheit. Bislang fehlt eine klare rechtliche Leitlinie, ab welchem Schadensumfang eine Offenlegungspflicht des Verkäufers eintritt, also ab wann man ein Fahrzeug als „Unfallfahrzeug“ kennzeichnen muss. Generell kann der Erwerber eines Gebrauchtwagens aber davon ausgehen, dass das Fahrzeug keine Unfälle mit mehr als nur geringfügigen Schäden hatte. Ist dies nicht der Fall, liegt ebenso ein Sachmangel vor.

Fazit:

Das Thema Gewährleistung bei Gebrauchtwagenkauf ist komplex und birgt viele Fallstricke, sowohl für Käufer als auch Verkäufer. Die gesetzliche Gewährleistung bietet zwar einen grundlegenden Schutz für den Käufer, doch die tatsächliche Durchsetzung der Rechte hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Kaufvertrag, der Beweislast und der Art des Verkäufers (privat oder gewerblich). Besonders die Unterscheidung zwischen Sachmängeln und normalem Verschleiß sowie die Beweislastumkehr nach 12 Monaten stellen Käufer oft vor Herausforderungen.

Die Möglichkeit, Gewährleistungsansprüche über Plattformen wie GarantieHeld schnell und unkompliziert zu prüfen und einzufordern, ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Verbraucherrechte. Dennoch ist es essenziell, sich vor dem Kauf ausführlich über die Gewährleistung und mögliche Ausschlüsse im Kaufvertrag zu informieren. Ein sorgfältiger Blick in den Kaufvertrag und die Inanspruchnahme von Fachberatung können vor unliebsamen Überraschungen schützen.

Die Unterscheidung zwischen Gewährleistung und Garantie ist ebenfalls von Bedeutung. Während die Gewährleistung gesetzlich verankert ist, handelt es sich bei der Garantie um eine freiwillige Zusatzleistung des Herstellers oder Verkäufers, die nicht die gesetzlichen Rechte ersetzt. Käufer sollten daher immer zuerst prüfen, ob Gewährleistungsansprüche bestehen, bevor sie auf Garantieleistungen zurückgreifen.

Abschließend lässt sich sagen, dass die Kenntnis der eigenen Rechte und Pflichten sowie eine genaue Prüfung des Fahrzeugs und des Kaufvertrags entscheidend sind, um als Käufer eines Gebrauchtwagens zu seinem Recht zu kommen. Die Gewährleistung bietet einen wichtigen Schutz, doch ihre Wirksamkeit hängt von der aktiven Auseinandersetzung mit den rechtlichen Rahmenbedingungen ab. In einem Markt, der von Unsicherheiten und Informationsasymmetrien geprägt ist, ist Aufklärung der Schlüssel zur Wahrung der Verbraucherinteressen. Dafür kämpft GarantieHeld für dich!

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